Grundsätzlich wird die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet; das bedeutet, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die jeweilige Leistung ausgeführt worden ist (sog. Soll-Besteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Auf Antrag kann das Finanzamt die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) gestatten; dann entsteht die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt für die Leistung tatsächlich vereinnahmt worden ist (sog. Ist-Besteuerung, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG).
Für Überweisungen hat der Bundesfinanzhof aktuell entschieden, dass die Vereinnahmung erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers vorliegt, selbst wenn die Wertstellung (Valutierung) des Betrags bereits zu einem früheren Zeitpunkt wirksam wurde. Entscheidend für die Vereinnahmung ist, dass der Kontoinhaber erst mit der Gutschrift über das Entgelt verfügen kann. Demgegenüber ist die Wertstellung eine von der Gutschrift unabhängige Buchung, die nur für die Zinswirksamkeit relevant ist.
Auch wenn Wertstellung und Gutschrift regelmäßig am selben Tag erfolgen, ist beim Monats-, Quartals- oder Jahreswechsel verstärkt auf die richtige zeitliche Zuordnung zu achten.