Für die Ermittlung der Schenkungsteuer wird der Wert einer vom Beschenkten übernommenen Belastung vom Wert der Schenkung abgezogen. Als eine solche Belastung wird auch die mit der Schenkung verbundene Verpflichtung angesehen, den Schenker im Bedarfsfall zu pflegen. Ein Abzug kommt allerdings erst in Betracht, wenn der Pflegefall eingetreten ist. Gegebenenfalls ist dann eine bereits erfolgte Schenkungssteuerfestsetzung nachträglich unter Abzug der Pflegebelastung zu ändern.
Der Abzug der Pflegebelastung erfolgt mit dem sog. Kapitalwert, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Auszugehen ist dabei von dem Mindestentgelt für Pflegehilfskräfte nach der jeweils gültigen Fassung der Pflegearbeitsbedingungenverordnung, wobei aus Vereinfachungsgründen insgesamt der Stundensatz anzuwenden sein soll, der zum Zeitpunkt der Schenkung gilt.