Ist aus beruflichen Gründen die Führung eines zweiten Hausstands am (auswärtigen) Beschäftigungsort neben dem Haupthausstand erforderlich, sind die Aufwendungen für den Hausstand am Beschäftigungsort im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist u. a eine ausreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung am Mittelpunkt der Lebensinteressen, dem Haupthausstand.
Diese Frage kann sich insbesondere dann stellen, wenn eine ledige Person weiter im Haushalt der Eltern lebt und dort den Haupthausstand unterhält. Die Finanzverwaltung sieht dafür eine Beteiligung in Höhe von mehr als 10 % der Haushaltskosten als ausreichend an.
Diese Grenze wurde vom Bundesfinanzhof nicht beanstandet. Für den Fall, dass im Haus der Eltern ein hinreichend abgrenzbarer eigener Haushalt geführt wird, bezieht das Gericht die Kostenbeteiligung ausschließlich auf den eigenen Haushalt. Es hält es auch nicht für schädlich, wenn ein entscheidender Haushaltsbeitrag z. B. einmalig am Jahresende gezahlt wird.