Gornik & Partner

Steuerliche Änderungen zum Arbeitszimmer ab 01.01.2023

Ein unbeschränkter Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Dies ist der Fall, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse und der Tätigkeitsmerkmale in dem häuslichen Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vorgenommen und Leistungen erbracht werden, die für die konkret ausgeübte betriebliche Tätigkeit wesentlich und prägend sind.

Ab 2023 kann in diesen Fällen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten eine Jahrespauschale in Höhe von EUR 1.260,00 geltend gemacht werden; dabei erfolgt eine Kürzung für jeden vollen Monat, in dem die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen haben.

Ist das häusliche Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit oder steht ein häusliches Arbeitszimmer nicht zur Verfügung, ist eine steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung nur über die Homeoffice-Pauschale möglich. Für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend, d. h. zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit eines Tages (bis 31.12.2022; ausschließlich) in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann eine Tagespauschale von künftig 6 Euro, maximal EUR 1.260,00 im Jahr, abgezogen werden.

Steht für die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. bei Lehrern), ist ein Abzug der Tagespauschale auch dann zulässig, wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeführt wird; in diesem Fall kann die Tagespauschale neben den Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte geltend gemacht werden.

Andere Beiträge

Geltenmachung des Pflege-Pauschbetrags

Ist eine Person pflegebedürftig, wird die Pflege in vielen Fällen zumindest teilweise von den Angehörigen übernommen, damit der Pflegebedürftige weiterhin zu Hause in seinem bisherigen

Schenkung bei Pflege als Gegenleistung

Für die Ermittlung der Schenkungsteuer wird der Wert einer vom Beschenkten übernommenen Belastung vom Wert der Schenkung abgezogen. Als eine solche Belastung wird auch die