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Corona-Hilfen: Verlängerung von Abgabefristen für Steuererklärungen auch für das Jahr 2020

Im Rahmen der steuerlichen Erleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind auch die grundsätzlichen Abgabefristen für die Erklärungen z. B. für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer für das Jahr 2020 verlängert worden, und zwar vom 31.07.2021 regelmäßig auf den 31.10.2021.

Werden allerdings entsprechende Erklärungen von Beratern erstellt, gilt – statt des „normalen“ Termins Ende Februar 2022 – abweichend davon eine Abgabefrist bis zum 31.05.2022.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass insbesondere bei Arbeitnehmern ggf. zu prüfen ist, ob im Jahr 2020 eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung entstanden ist. Dies kann dann der Fall sein, wenn im Jahr 2020 (coronabedingt) steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistungen, wie z. B. Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld, von mehr als 410 Euro bezogen wurden. Wird für die Erstellung dieser Pflicht-Erklärung ein Berater beauftragt, gilt der 31.05.2022 als letzter Abgabetermin.

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