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Corona-Krise: Corona-Steuerhilfegesetze verabschiedet

 Durch die Corona-Steuerhilfegesetze sollen umfangreiche Konjunkturmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise umsgesetzt werden, darunter u. a. auch die folgenden steuerlichen Regelungen:

In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von insgesamt EUR 1.500 lohnsteuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung (§ 3 Nr. 11a EStG).

Zuschüsse bzw. Aufstockungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 sind lohnsteuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem “Soll-Entgelt” und dem “Ist-Entgelt” nicht übersteigen (§ 3 Nr. 28a EStG); diese Zuschüsse unterliegen – wie das Kurzarbeitergeld selbst – jedoch dem Progressionsvorbehalt.

Der Ansatz der Privatnutzung von ab dem 01.01.2019 angeschafften betrieblichen Elektrofahrzeugen mit nur 0,25 % des Bruttolistenpreises pro Monat gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG wird rückwirkend ab 01.01.2020 auf Fahrzeuge mit Bruttolistenpreisen bis EUR 60.000 (bisher EUR 40.000) ausgedehnt.

Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, kann anstelle der linearen (wieder) eine degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der Prozentsatz darf höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung und nicht mehr als 25 % betragen.

Die Anrechnungsmöglichkeit der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer (§ 35 EStG) wird ab 2020 dauerhaft verbessert.

Zusätzlich wird der Freibetrag bei der Hinzurechnung von Finanzierungs-aufwendungen von EUR 100.000 auf EUR 200.000 erhöht (§ 8 Nr. 1 GewStG).

Für jedes im Jahr 2020 (mindestens für einen Monat) kindergeldberechtigte Kind wird ein einmaliger Kinderbonus von EUR 300 pro Kind gezahlt (für September EUR 200 und Oktober EUR 100); der Bonus wirkt sich nicht aus, wenn der Abzug des Kinderfreibetrags bei höheren Einkommen günstiger ist.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit EUR 1.908,00 auf EUR 4.008 angehoben (§ 24b EStG).

Die maximale Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der forschungszulage für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2026 entstandene förderfähige Aufwendungen wird auf EUR 4.000.000 verdoppelt.

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